Zur Einberufung der Hauptversammlung durch die nach § 122 Abs. 3 AktG ermächtigte Aktionärsminderheit
DeutschDie durch eine Aktionarsminderheit einberufene auserordentliche Hauptversammlung der Balda AG vom 18. 7. 2013 1 hat gezeigt, dass Rechtsstellung und Befugnisse der gerichtlich zur Einberufung ermachtigten Minderheit bislang wenig geklart sind. In besonderer Weise gilt dies fur die Frage, ob der einberufende Aktionar befugt ist, eine Anmeldestelle zu benennen, und in der Folge Aktionare, die sich innerhalb der Frist des § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG unter der angegebenen Adresse anmelden, zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind. Der Beitrag bejaht diese Frage. EnglishUnder Section 122 Para. 3 of the German Stock Corporation Act, a court may authorise shareholders to call a sh…