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Konfliktlösung zwischen Muslimen in den Kreuzfahrerstaaten
Johannes Pahlitzschsubject
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Die Kreuzfahrer etablierten nach der Eroberung Jerusalems 1099 und der Grundung der Kreuzfahrerstaaten ein zweigeteiltes Rechtssystem mit der Haute Cour fur die frankischen Adligen und der Cour des Bourgeois, der die Jurisdiktion uber die freie, nicht-adlige frankische Bevolkerung oblag. Nur im Gericht der burgenses und in dem diesem untergeordneten Marktgericht, der Cour de la Fonde wurden Fallen mit Beteiligung von Nicht-Franken verhandelt. Daneben soll es nach der in dieser Form wohl legendaren Schilderung des Grafen Jean von Ibelin in seinem in den 1260er-Jahren verfassten Rechtsbuch eine eigenstandige Gerichtsbarkeit der einheimischen nicht-lateinischen Christen gegeben haben. Die sogenannten Suriens, im engeren Sinne arabischsprachige orthodoxe Christen, sollen demzufolge unmittelbar nach der Errichtung der Kreuzfahrerherrschaft Gottfried von Bouillon um die Einrichtung eines eigenen Gerichts gebeten haben, das ihre internen Auseinandersetzungen, sofern es sich nicht um Kapitalverbrechen handelte, die in die Zustandigkeit des Konigs oder der Cour des Bourgeois fielen, nach ihren eigenen Traditionen regeln sollte. Der Begriff Cour des Suriens stellt somit nur die frankische Bezeichnung fur die alten, unverandert weiterbestehenden Gerichte der verschiedenen nicht-frankischen religiosen Gemeinschaften dar. Was die interne Rechtsprechung der Muslime oder andere Institutionen der Konfliktlosung zwischen Muslimen unter der Kreuzfahrerherrschaft betrifft, so ist man aufgrund des nahezu volligen Fehlens von Quellen fast vollstandig darauf angewiesen, von der kaum besser belegten Cour des Suriens und den judischen Gerichten auf ahnliche Verhaltnisse bei den Muslimen zu schliesen.
| year | journal | country | edition | language |
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| 2021-01-01 |