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Konfliktlösung und rechtliche Stellung von Muslimen in Byzanz

Zachary Chitwood

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Die Frage nach der innergemeindlichen Konfliktlosung von Muslimen in Byzanz wird durch die Tatsache kompliziert, dass Muslime den Status einer anerkannten nicht-orthodoxen Minderheit im byzantinischen Recht bzw. politischen Denken nie erreicht haben. Im Gegensatz zu den ubrigen Minderheiten im ostromischen Reich bemuhten sich weder der Staat noch die Kirche um eine Klarung, welchen Platz Muslime im gesellschaftlichen Gefuge einnehmen sollten. Das Rechtssystem reflektierte im Wesentlichen die Sicht der spatromischen Gesellschaft des 6. Jahrhunderts: Es sah fur anerkannte Gruppen von Nichtorthodoxen – d. h. Juden, (christl.) Haretiker und Heiden – eigene Kategorien vor, nicht jedoch fur Muslime. Die „Basiliken“ („kaiserlichen“ [Gesetzbucher]), eine im 9. Jahrhundert angefertigte und hellenisierte Fassung des Corpus Iuris Civilis, sowie deren bis ins 12. Jahrhundert verfassten Scholien, verlieren kein einziges Wort uber Muslime. Aber auch bei spateren Vertretern des weltlichen und kanonischen Rechts blieb der Status der im Reich ansassigen Muslime unklar. Die byzantinischen Theologen hingegen gaben die einflussreichen Ansichten des Johannes von Damaskus und des Niketas von Byzanz uber den Islam wieder und tendierten dazu, Muslime als Anhanger einer haretischen Sekte zu betrachten, die christliche, judische und v. a. heidnische Elemente in sich verband. Erst im 15. Jahrhundert entstanden in Byzanz Texte, die den Islam als eine eigenstandige Religion behandelten.

https://doi.org/10.1007/978-3-662-56098-3_31