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Die gerichtlichen Entscheidungen

Justizrat Professor Dr. Johannes Bärmann

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Ein fG-Verfahren kann ausnahmsweise mit einem Dispositionsakt der Beteiligten enden (oben § 18). Ublicherweise schliest das Verfahren aber mit einer gerichtlichen Entscheidung ab. Im Verlauf eines Verfahrens kann es auserdem zu „Zwischenentscheidungen“ verschiedenster Art kommen. Diese End- und Zwischenentscheidungen stellen das Hauptkontingent der gerichtlichen Verrichtungen dar (oben § 14 III 1). Sie sollen im folgenden naher betrachtet werden.

https://doi.org/10.1007/978-3-662-11780-4_5