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Justizrat Professor Dr. Johannes Bärmann
Die Ausgestaltung des Verfahrens
Jedes Verfahren bedarf bestimmter Verfahrensregeln, die sicherstellen, das der Verfahrensablauf rechtsstaatlichen Anforderungen genugt, die insbesondere garantieren, das materiell gleichliegende Falle auch formell gleich behandelt werden (Willkurverbot!). Im Gegensatz zur ZPO hat das FGG fur den Verfahrensablauf nur einige Grundzuge festgelegt. Sie allein reichen nicht aus, um innerhalb der vielfaltigen Verfahrenstypen der fG und angesichts der weitreichenden materiellen Entscheidungsfreiheit des fGRichters einen gleichmasigen, rechtsstaatlich gesicherten Ablauf von sachlich gleichliegenden Fallen zu garantieren. Neuere Spezialgesetze, wie etwa das LwVG, sind zwar bemuht, fur einzelne Verfa…
Die echten Streitsachen
Allgemeines. a) Die 6. DVO zum Ehegesetz, die Verordnung uber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (HausratsVO vom 21. 10. 44, RGBl. I, 256), stellt eine ausgesprochene Notstandsmasnahme dar in Zeiten der strengen Wohnungswirtschaft und des Mangels an Hausrat. Sie ist jedoch auch weiter gultig. Dem Richter wurde eine weitgehend seinem Ermessen uberlassene rechtsgestaltende Tatigkeit ubertragen, fur die nur das Verfahren der fG in Betracht kam (§ 13 I HausratsVO).
Die gerichtlichen Entscheidungen
Ein fG-Verfahren kann ausnahmsweise mit einem Dispositionsakt der Beteiligten enden (oben § 18). Ublicherweise schliest das Verfahren aber mit einer gerichtlichen Entscheidung ab. Im Verlauf eines Verfahrens kann es auserdem zu „Zwischenentscheidungen“ verschiedenster Art kommen. Diese End- und Zwischenentscheidungen stellen das Hauptkontingent der gerichtlichen Verrichtungen dar (oben § 14 III 1). Sie sollen im folgenden naher betrachtet werden.
Einführung und Grundlagen
Eine geschlossene Darstellung der Geschichte der sogenannten fG fehlt ebenso wie eine wissenschaftliche Behandlung der besonderen Verfahren der fG. Dies hangt wohl in erster Linie damit zusammen, das es sowohl in der mittelalterlichen wie in der neueren Rechtsentwicklung ein solches wissenschaftliches, begrifflich isoliertes Gebilde der fG nicht eigentlich gab. Was wir heute — und was offenbar auch das romische Recht — unter dem Begriff der fG — verfahrensrechtlich gesehen — zusammenfassen, umschliest eine Summe von Einzelmaterien. Diese haben eine ursprunglich die intimsten Spharen des Gemeinschaftsdaseins umfassende Bedeutung. Sie betreffen das Leben in der Familie, das vermogensrechtlich…
Kosten, Vollstreckung, Armenrecht
Wie im Zivilprozes mus man unterscheiden zwischen der Kostenschuld gegenuber dem Staat (Gerichtskosten) und der Kostenerstattungspflicht gegenuber einem anderen Verfahrensbeteiligten.