6533b7dcfe1ef96bd127289a

RESEARCH PRODUCT

Durchsetzung auf nationaler Ebene

Kai-a. Otto

subject

description

Es ist in allen Verfahrensordnungen ausgesprochen, das der Richter die Pflicht hat, eine Sache moglichst rasch zu entscheiden. Einigen Vorschriften kommt programmatischer Charakter zu, wie etwa nach § 9 Abs. 1 S. 1 ArbGG das Verfahren generell in allen Verfahrenszugen zu beschleunigen ist. Auch in gesetzlichen Regelungen zu konkreten Prozeshandlungen findet der Gedanke eines zugigen Verfahrens Ausdruck; so soll z.B. der Rechtsstreit in moglichst einer mundlichen Verhandlung erledigt werden1. Es ist somit keine Ubertreibung, wenn gesagt wird, das der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung das Prozesrecht beherrscht2.

https://doi.org/10.1007/978-3-86226-329-5_5