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RESEARCH PRODUCT
Durchsetzung auf nationaler Ebene
Kai-a. Ottosubject
description
Es ist in allen Verfahrensordnungen ausgesprochen, das der Richter die Pflicht hat, eine Sache moglichst rasch zu entscheiden. Einigen Vorschriften kommt programmatischer Charakter zu, wie etwa nach § 9 Abs. 1 S. 1 ArbGG das Verfahren generell in allen Verfahrenszugen zu beschleunigen ist. Auch in gesetzlichen Regelungen zu konkreten Prozeshandlungen findet der Gedanke eines zugigen Verfahrens Ausdruck; so soll z.B. der Rechtsstreit in moglichst einer mundlichen Verhandlung erledigt werden1. Es ist somit keine Ubertreibung, wenn gesagt wird, das der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung das Prozesrecht beherrscht2.
year | journal | country | edition | language |
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1995-01-01 |