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AUTHOR

Kai-a. Otto

Durchsetzung auf nationaler Ebene

Es ist in allen Verfahrensordnungen ausgesprochen, das der Richter die Pflicht hat, eine Sache moglichst rasch zu entscheiden. Einigen Vorschriften kommt programmatischer Charakter zu, wie etwa nach § 9 Abs. 1 S. 1 ArbGG das Verfahren generell in allen Verfahrenszugen zu beschleunigen ist. Auch in gesetzlichen Regelungen zu konkreten Prozeshandlungen findet der Gedanke eines zugigen Verfahrens Ausdruck; so soll z.B. der Rechtsstreit in moglichst einer mundlichen Verhandlung erledigt werden1. Es ist somit keine Ubertreibung, wenn gesagt wird, das der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung das Prozesrecht beherrscht2.

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Der Anspruch auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Angesichts der Schwierigkeiten, aus den Grundgesetzvorschriften einen Anspruch auf Justizgewahrleistung und Verfahren in angemessener Zeit herzuleiten, ist es nicht verwunderlich, wenn das Schrifttum versucht, andere Rechtssatze dafir heranzuziehen.

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Die Durchsetzung angemessener Verfahrensdauer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK1 hat jedermann in allen Angelegenheiten, in denen es um zivilrechtliche Anspruche und Verpflichtungen oder um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, einen Anspruch darauf; das eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Zeit ergeht2.

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Definition von „angemessener“ Verfahrensdauer

Um einen eingetretenen oder herbeigefuhrten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, benotigen die von der Rechtsordnung berufenen staatlichen Organe Zeit. Der Umstand, das dieser Vorgang eine gewisse Dauer beansprucht, ergibt sich aus der Natur des Prozesses1. Der Zeitraum, in dem die staatlichen Behorden uber die Wiederherstellung des Rechts einen entscheidenden Einflus ausuben, kann im weiten Sinne als Verfahrensdauer bezeichnet werden.

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Der Anspruch auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit im Grundgesetz

Der Justizgewahrleistungsanspruch stellt den Ausgangspunkt fur die Verortung des Anspruchs auf angemessene Verfahrensdauer dar. Nur wenn der Burger uberhaupt einen Richterspruch verlangen kann, ist ein Anspruch auf ein Verfahren in angemessener Zeit denkbar. Der Justizgewahrleistungsanspruch beruht auf der Erwagung, das die Losung von rechtlichen Konflikten nur in eng begrenzten Ausnahmefallen dem Burger selbst uberlassen ist. Sieht man von diesen Fallen ab, namentlich der Notwehr (§§ 227 BGB, 32 StGB), dem Notstand (§§ 228, 904 BGB, 34 StGB) und der Selbsthilfe (§§ 229 ff, 561, 581 Abs. 2, 859f, 865, 867, 1029 BGB, ferner 127 StPO), so ist die Durchsetzung von Rechten grundsatzlich dem Sta…

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