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RESEARCH PRODUCT
Die Durchsetzung angemessener Verfahrensdauer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Kai-a. Ottosubject
description
Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK1 hat jedermann in allen Angelegenheiten, in denen es um zivilrechtliche Anspruche und Verpflichtungen oder um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, einen Anspruch darauf; das eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Zeit ergeht2.
year | journal | country | edition | language |
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1995-01-01 |