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Die Durchsetzung angemessener Verfahrensdauer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Kai-a. Otto

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Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK1 hat jedermann in allen Angelegenheiten, in denen es um zivilrechtliche Anspruche und Verpflichtungen oder um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, einen Anspruch darauf; das eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Zeit ergeht2.

https://doi.org/10.1007/978-3-86226-329-5_6