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RESEARCH PRODUCT
Le tribunal en tant qu'arène de l'action démocratique? Vers une participation du peuple à la justice en Allemagne au début de la République de Weimar et durant les premières années d'après-guerre.
Nathalie Le Bouedecsubject
[SHS.DROIT]Humanities and Social Sciences/Law[SHS.DROIT] Humanities and Social Sciences/Law[SHS.HIST] Humanities and Social Sciences/History[SHS] Humanities and Social Sciences[SHS.HIST]Humanities and Social Sciences/History[SHS]Humanities and Social Sciencesdescription
Das Gericht als Arena demokratischen Handels zu betrachten erscheint heute nicht als selbstverständlich. Der Beitrag will jedoch zeigen, dass das Thema in Zeiten demokratischen Umbruchs, und nicht nur im Vormärz, wiederholt diskutiert wurde. So war es zu Beginn der Weimarer Republik und in den ersten Nachkriegsjahren der Fall. Eine gemeinsame Betrachtung rechtfertigt sich durch das beide Zeitabschnitte prägende Misstrauen gegenüber der Justiz sowie durch die zahlreichen Anknüpfungspunkte an frühere Überlegungen in den Diskursen der Jahre 1918-45. 1918-1919 pochte man vor allem im sozialdemokratischen Lager auf dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Volkssouveränität und Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung; im Konzept des ‚Volksrichters‘ verdichteten sich die Hoffnungen auf demokratische Praxis im Gericht. Es ging vor allem darum, die Laiengerichtsbarkeit zu erneuern und ihr eine neue, demokratische Funktion und Legitimation zu geben. Unbeschadet seiner Vereinnahmung durch die Nationalsozialisten erlebten diese Gedanken nach 1945 ein demokratisches Wiederaufleben. Während aber im Westen das Interesse daran schnell abflaute, wurde in der DDR die Volksbeteiligung im Gericht systematisch ausgebaut – freilich um den Preis einer politischen Lenkung der Justiz. Die Untersuchung unterstreicht jedoch, wie weit Demokratisierungserwartungen und deren praktische Umsetzung auseinanderklafften. In beiden Fällen stießen die Wunschbilder der Juristen und Politiker auf eine ernüchternde Wirklichkeit, die durch die Lektüre der Gerichtsberichte belegt wird. Schließlich wird die Hypothese aufgestellt, dass diese Diskrepanz nicht nur auf die jeweiligen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist, sondern in den Spannungen zwischen rechtsstaatlichem und demokratischem Prinzip und in der Natur der rechtsprechenden Tätigkeit begründet liegen, die vielleicht nur ein begrenztes Maß an Volksbeteiligung ermöglicht bzw. zulässt.
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2018-01-01 |